Gesetzliche Änderung seit dem 01.01.2019
Um den Anteil »stofflich verwerteter Abfälle« – das Recycling – deutlich zu erhöhen, beschloss das Bundeskabinett im November 2016 die EU-Vorgaben zur »Novellierung der Gewerbeabfallverordnung« umzusetzen. Die erste entsprechende Novelle trat zum 1. August 2017 in Kraft. Weitere Änderungen wurden zum 1. Januar 2019 umgesetzt. Das Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zieht seitdem her wesentliche Änderungen für Sie als Abfallerzeuger bzw. Gewerbetreibende nach sich. Wir möchten Sie bei der rechtskonformen Umsetzung bestmöglich unterstützen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Umsetzung aller notwendigen Anpassungen durch unser Unternehmen.
Um den Klima- & Ressourcenschutz weiter voran zu bringen, hat sich der Gesetzgeber mit der Gewerbeabfallverordnung das Ziel gesetzt, bestehende Verwertungspotenziale bestmöglich auszuschöpfen und durch Getrennthaltung und Sortierung das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen zu fördern.
Die Verordnung verschärft mit der Getrenntsammlungspflicht die Vorgaben zur Abfalltrennung und sortenreinen Erfassung.
1. Getrenntsammlungspflicht nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GewAbfV
Die separate Erfassung verschiedener Abfälle am Entstehungsort (im Betrieb) gilt für folgende Abfälle:
Bau- und Abbruchabfälle (Trennung und sortenreine Erfassung direkt auf der Baustelle)
- Glas
- Kunststoffe
- Metall
- Holz
- …
Gewerblichen Siedlungsabfälle
- Papier, Pappe, Kartonage
- Textilien
- Bioabfälle
- ...
- Und ggf. weitere gewerbliche und industrielle Abfälle nach § 2 Abs. 1 GewAbfV
Sollte die Getrenntsammlungspflicht technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, gilt:
2. Sortierpflicht nach § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GewAbfV
Die Sortierpflicht ist nur als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vorgesehen und muss vom Abfallerzeuger in einer ausführlichen Dokumentation begründet werden.
- Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage
Sollte die Sortierpflicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, gilt:
3. Energetische Verwertung nach § 4 Abs. 4 und § 9 Abs.5 GewAbfV
Bei der energetischen Verwertung muss durch den Abfallerzeuger ebenfalls eine ausführliche Dokumentation stattfinden. Übrige Abfälle, die bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent entstehen, müssen sofern geeignet ebenfalls einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Andernfalls sind diese Abfälle über den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu beseitigen (Pflichttonne).
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
PreZero bietet für die Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ein umfangreiches Servicepaket:
- eine umfassende Information über die Gesetzesänderung
- eine individuelle Beratung durch Ihren Kundenbetreuer
- ein maßgeschneidertes Konzept für die Umsetzung der neuen Vorgaben
- einfache und praktische Lösungen für die Umsetzung der gesetzlich geforderten Dokumentationspflichten – hier wahlweise:
- die »Eigendokumentation« online im PreZero Kundenportal
- die Nutzung des PreZero Dokumentationsservices
Für weitere Fragen, detaillierte Auskünfte oder Beratung stehen wir Ihnen gerne unter den nachfolgend aufgeführten Telefonnummern zur Verfügung – wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Bundesland | Postleitzahl bzw. Landkreis |
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Nordrhein-Westfalen (OWL) | 32000 – 32999 Kreis Höxter | +49 (0)571 9744123 | ||
Nordrhein-Westfalen (OWL) (Rheinland) | 33000 – 33999 44000 – 44999 59000 – 59999 | +49 (0)5241 965020 | ||
Niedersachsen | 30000 – 31999 38000 – 38999 Landkreis Holzminden | +49 (0)511 95900 | ||
Niedersachsen | 48000 – 49999 | +49 (0)5401 8000 | ||
Hessen | 34000 – 34999 | +49 (0)561 40076170 | ||
Sachsen | 06000 – 06999 | +49 (0)34606 2590 | ||
Sachsen-Anhalt | 39000 – 39999 | +49 (0)391 405230 |