Gewerbeabfallverordnung

(GewAbfV)

Gesetzliche Änderung seit dem 01.01.2019

Um den Anteil »stofflich verwerteter Abfälle« – das Recycling – deutlich zu erhöhen, beschloss das Bundeskabinett im November 2016 die EU-Vorgaben zur »Novellierung der Gewerbeabfallverordnung« umzusetzen. Die erste entsprechende Novelle trat zum 1. August 2017 in Kraft. Weitere Änderungen wurden zum 1. Januar 2019 umgesetzt. Das Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zieht seitdem her wesentliche Änderungen für Sie als Abfallerzeuger bzw. Gewerbetreibende nach sich. Wir möchten Sie bei der rechtskonformen Umsetzung bestmöglich unterstützen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Umsetzung aller notwendigen Anpassungen durch unser Unternehmen.

Um den Klima- & Ressourcenschutz weiter voran zu bringen, hat sich der Gesetzgeber mit der Gewerbeabfallverordnung das Ziel gesetzt, bestehende Verwertungspotenziale bestmöglich auszuschöpfen und durch Getrennthaltung und Sortierung das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen zu fördern.

Die Verordnung verschärft mit der Getrenntsammlungspflicht die Vorgaben zur Abfalltrennung und sortenreinen Erfassung.

1. Getrenntsammlungspflicht nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GewAbfV

Die separate Erfassung verschiedener Abfälle am Entstehungsort (im Betrieb) gilt für folgende Abfälle:

Bau- und Abbruchabfälle (Trennung und sortenreine Erfassung direkt auf der Baustelle)

  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metall
  • Holz

Gewerblichen Siedlungsabfälle

  • Papier, Pappe, Kartonage
  • Textilien
  • Bioabfälle
  • ...
  • Und ggf. weitere gewerbliche und industrielle Abfälle nach § 2 Abs. 1 GewAbfV

Sollte die Getrenntsammlungspflicht technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, gilt:


2. Sortierpflicht nach § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GewAbfV

Die Sortierpflicht ist nur als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vorgesehen und muss vom Abfallerzeuger in einer ausführlichen Dokumentation begründet werden.

  • Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage

Sollte die Sortierpflicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, gilt:


3. Energetische Verwertung nach § 4 Abs. 4 und § 9 Abs.5 GewAbfV

Bei der energetischen Verwertung muss durch den Abfallerzeuger ebenfalls eine ausführliche Dokumentation stattfinden. Übrige Abfälle, die bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent entstehen, müssen sofern geeignet ebenfalls einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Andernfalls sind diese Abfälle über den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu beseitigen (Pflichttonne).

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

 

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PreZero bietet für die Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ein umfangreiches Servicepaket:

  • eine umfassende Information über die Gesetzesänderung
  • eine individuelle Beratung durch Ihren Kundenbetreuer
  • ein maßgeschneidertes Konzept für die Umsetzung der neuen Vorgaben
  • einfache und praktische Lösungen für die Umsetzung der gesetzlich geforderten Dokumentationspflichten – hier wahlweise:
    • die »Eigendokumentation« online im PreZero Kundenportal
    • die Nutzung des PreZero Dokumentationsservices

Für weitere Fragen, detaillierte Auskünfte oder Beratung stehen wir Ihnen gerne unter den nachfolgend aufgeführten Telefonnummern zur Verfügung – wir freuen uns auf Ihren Anruf.

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