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Elektronikfachgeschäft

19.9.2024

WEEE-Rücknahmelösungen für Vertreiber 

Neben Herstellern und anderen Verpflichteten regelt das ElektroG auch für Vertreiber bindende Vorgaben bezüglich der Entsorgung und Rücknahme von Elektro- bzw. Elektronikaltgeräten. Vertreiber stellen damit die zweitgrößte Adressatengruppe dieses Gesetzes dar. Die genaue Anzahl an Vertreibern von Elektrogeräten, die von Privatpersonen erworben und genutzt werden, ist nicht bekannt, da keine Registrierungspflicht besteht.

Die eigene Rolle erkennen und erfüllen 

Als Vertreiber von Elektrogeräten gelten Händler – vor allem stationäre Händler und Versand- oder Onlinehändler, aber auch Handwerker, wenn sie Geräte verkaufen. Grundsätzlich gilt ein Unternehmen, das Elektro(nik)geräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, als Vertreiber. Ein Vertreiber muss sicherstellen, dass die von ihm angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte ordnungsgemäß vom Lieferanten bzw. vom Hersteller in Deutschland registriert sind. 

Gut zu wissen: Sofern Vertreiber vorsätzlich oder fahrlässig Elektro(nik)geräte zum Verkauf anbieten, die vom Lieferanten bzw. Hersteller nicht oder nicht korrekt in Deutschland registriert wurden, gilt dieser nach dem ElektroG selbst als Hersteller und muss dann auch sämtliche Herstellerpflichten erfüllen. Damit erweitern sich die Pflichten erheblich – mehr zum Thema Hersteller gibt es hier. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Identifizierung Ihrer Rolle und der Erfüllung Ihrer Rücknahme- und Entsorgungspflichten: Mit PreZero.weeeturn immer die passende Lösung.

Schon gewusst? 

WEEE steht für „Waste Electrical and Electronic Equipment“ und hat sich als internationale Bezeichnung für EAG (Elektro- und Elektronikaltgeräte) etabliert. Umgangssprachlich ist von Elektroschrott die Rede. 

Rückgabe eines Mobiltelefons im Geschäft

Rücknahmepflichten als Vertreiber 

Woher wissen Akteure, dass sie zur Rücknahme verpflichtet sind? Ihre Rücknahmeverpflichtung als Vertreiber von Elektro(nik)geräten in Deutschland gemäß § 3 (11) ElektroG richtet sich danach, 

  • welche Größe Ihre Verkaufsfläche bzw. Ihre Lager- und Versandfläche hat (mind. 400 m² bzw. bei Vertreibern von Lebensmitteln mind. 800 m²), 
  • welche Gerätegrößen Sie vertreiben (kleiner oder größer 25 cm Kantenlänge), 
  • über welchen Weg Sie Geräte an Ihre Endkunden abgeben (stationär oder Online-/ Versandhandel). 
Kabel in Kreislauf

Für Altgeräte unter 25 cm Kantenlänge gilt grundsätzlich, dass diese von Endkunden bei rücknahmepflichtigen Vertreibern (Händlern) zurückgegeben werden können, auch wenn sie kein neues Gerät kaufen (0:1-Rücknahme). Für Altgeräte über 25 cm gilt, dass diese beim Kauf eines gleichartigen Neugerätes abgegeben werden dürfen (1:1-Rücknahme). 

Von diesen Vorgaben sind bei weitem nicht nur klassische Elektro(nik)händler betroffen, sondern potenziell – bei Erfüllung der o.g. Kriterien – auch beispielsweise Baumärkte, Möbelhändler, Lebensmitteleinzelhändler und Drogeriemärkte. 

Als stationärer Vertreiber können Sie Ihre Rücknahmepflicht ganz einfach umsetzen, indem Sie die Altgeräte in Ihren Filialen durch Ihr Personal annehmen und zum Beispiel im Lager in Gitterboxen erfassen lassen. Abholung und Neuaufstellung der Gitterboxen können dann im Rahmen einer flexiblen Stückgutlogistik erfolgen, die wir Ihnen gerne anbieten. 

Sie möchten auf Nummer sicher gehen, wenn es um die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten geht? Wir begleiten Sie gerne auf Ihrem Weg.

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